Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen TERSUS Betriebshygiene GmbH Stand: Oktober 2019

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz als „AGB“ bezeichnet) der TERSUS Betriebshygiene GmbH, FN 392842i (im Folgenden kurz als „TERSUS“ bezeichnet) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung gelten für sämtliche vertragliche Vereinbarungen die zwischen TERSUS und privaten oder gewerblichen Kunden abgeschlossen werden. Mit dem Vertragsabschluss erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden. Diese AGB gelten für alle künftigen Geschäfte, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung (insbesondere gegenüber gewerblichen Kunden bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen). Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie mündliche Abreden, die vom Inhalt dieser AGB abweichen,
werden nur mit schriftlicher Bestätigung durch TERSUS wirksam. TERSUS widerspricht ausdrücklich etwaigen allgemeinen Geschäfts- bzw Einkaufsbedingungen des Kunden. Vom Kunden vorgelegte, von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

Diese AGB und die unter Einbezug dieser AGB abzuschließenden Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Leoben. Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist der Geschäftssitz von TERSUS.

4. Datenschutz

Es wird ausdrücklich daraufhin hingewiesen, dass für die Erfüllung des Vertrags Namen, Adressen, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen sowie die Zahlungsmodalitäten des Kunden von
TERSUS zwecks automationsunterstützter Betreuung (Rechnungswesen, Kundenkartei) auf Datenträger gespeichert werden. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer in Fällen, wo dies zu Erfüllung der Beauftragung notwendig ist (etwa an Subdienstleister). Darüber hinaus erklärt sich der Kunde ausdrücklich damit einverstanden, dass dessen Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC),
Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

5. Vertragsabschluss

Die Angebote von TERSUS sind freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Vertragsannahme. Der Kauf bzw die Beauftragung kommt erst mit übereinstimmenden Willenserklärungen zustande.
Die von TERSUS zu erbringende Leistung besteht je nach Vereinbarung in der Lieferung, der Installation und der Servicierung eines Schädlingsvorsorge- bzw. Schädlingsbekämpfungssytems oder in jeglicher sonstigen Dienstleistung oder Produktlieferung zur Schädlingsbekämpfung. Der Kunde erhält von TERSUS eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder einer
vergleichbaren Bestätigung; gegebenenfalls mit der Bestätigung der Zustimmung (und Kenntnisnahme des Verlusts des Rücktrittsrechts) vom Kunden, dass vor Ablauf der 14-tätigen Rücktrittsfrist mit der Leistungserbringung begonnen werden soll.

In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über die von TERSUS angebotenen Leistungen und Waren, die nicht TERSUS zuzurechnen sind, hat der Kunde TERSUS darzulegen und kann TERSUS zur Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.

6. Leistungsausführung

6.1. Leistungsfristen und Termine

Soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist und der Kunde alle Vorrausetzungen geschaffen hat, beginnt TERSUS unverzüglich nach Vertragsabschluss mit der Leistungsausführung.
Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich zwischen dem Kunden und TERSUS vereinbart worden sind. Ausgenommen von diesen Fristen sind Umstände, die auf höhere Gewalt, Streik oder nicht vorhersehbare und von TERSUS nicht verschuldete Verzögerungen der Zulieferer von TERSUS oder sonstigen vergleichbaren Ergebnissen, die nicht im Einflussbereich von TERSUS liegen, beruhen. Vom Kunden verursachte, diesem zurechenbare Umstände verlängern die Ausführungsfrist und heben bereits schriftlich fixierte Fertigstellungstermine auf. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten der Lagerung von Materialien und Geräten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Änderungen, Erweiterungen, Abänderungen oder Ergänzungen der Leistungsausführung – mit Ausnahme von zumutbaren, sachlich gerechtfertigten geringfügigen Änderungen gegenüber gewerblichen
Kunden – bedürfen stets der schriftlichen Übereinkunft zwischen TERSUS und dem Kunden und kann hiedurch die Leistungsausführung um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. Der Kunde hat, sofern dies auf ausdrücklichen Wunsch von ihm geschieht, mögliche Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand zu tragen. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können von TERSUS gesondert in Rechnung gestellt werden.

6.2. Mitwirkungspflichten des Kunden

Die Leistungspflicht von TERSUS beginnt erst – soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde – nachdem der Kunde alle notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Vorrausetzungen zur Leistungsausführung geschaffen hat. Der Kunde hat spätestens vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen sowie sonstige Hindernisse baulicher Art, insbesondere mögliche Störungs- und Gefahrenquellen, unaufgefordert TERSUS zur Verfügung zu stellen und hat hiefür auftragsbezogene Details – falls notwendig – bei TERSUS selbständig zu erfragen. Allfällige erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen an und durch Behörden hat der Kunde selbstständig – soweit schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde – und auf seine Kosten zu veranlassen. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebs erforderliche Energie und Wassermenge hat der Kunde auf seine Kosten bereitzustellen. Kommt der Kunde den dargelegten Mitwirkungspflichten nicht nach und ist infolge falscher oder nicht vollständiger oder ausgebliebener Kundenangaben eine auftragsgemäße Leistungsausführung durch TERSUS nicht möglich, so hat TERSUS jedenfalls nicht mangelhaft geleistet.

6.3. Beschränkung des Leistungsumfanges

Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler sowie Schäden bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von TERSUS nur zu verantworten, wenn TERSUS diese schuldhaft verursacht hat. TERSUS ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Ebenso gelten als vorweg durch die Änderung der Gesetzeslage sachlich gerechtfertigte Änderungen der Leistungsausführung als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern
besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

7. Informationspflichten

Der Kunde hat TERSUS sämtliche für die Leistungserbringung notwendige Informationen und Tatsachen wahrheitsgemäß mitzuteilen. Geänderte Umstände, insbesondere Änderungen der Daten des Kunden (Namen, Anschrift, E-Mail) sind TERSUS unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, TERSUS etwaige Adressänderungen sofort bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde eine solche Meldung, so sind Mehrkosten, die aufgrund der unterlassenen Meldung entstanden sind, vom Kunden zu bezahlen. Erklärungen gelten als zugegangen, wenn diese an die zuletzt bekannte Adresse gesandt wurde.

8. Leistungsausführung

8.1. 

Die von TERSUS angegebenen Preise (auch in den erstellten Kostenvoranschlägen) verstehen sich bei Kunden, die als Verbraucher anzusehen sind, als Bruttopreise inkl USt und sonstigen Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Kosten für Zoll und Versicherung.

8.2. 

Die von TERSUS angegebenen Preise (auch in den erstellten Kostenvoranschlägen) verstehen sich bei Kunden, die nicht als Verbraucher anzusehen sind, nicht als Pauschalpreise, sondern sind Nettopreise exkl USt oder MWSt. Allfällige Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Kosten für Zoll und Versicherung sind in diesen Preisen nicht enthalten. Die Versandspesen/Transportkosten werden nach Aufwand verrechnet und separat dargestellt.

8.3. 

TERSUS ist – sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart – berechtigt, das Entgelt entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 gemäß der Gruppe „Verschiedene Waren und Dienstleistungen“ (sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, so gilt ein Nachfolgeindex oder nächstähnlicher Index als vereinbart) jährlich anzupassen (Indexbasis: Jahres-VPI 2015=100). TERSUS ist im Falle einer Erhöhung der Indexzahl berechtigt, das Entgelt in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat. Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils zum Stichtag (= jener Tag des Jahres mit demselben Tag und Monat wie der Tag des Beginns der Vereinbarung) jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

8.4. 

Soweit ein Skonto nicht ausdrücklich vereinbart wurde ist der Kunde zum Skontoabzug nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit der Forderung Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (bei Geschäften zwischen Unternehmen jedoch ausdrücklich 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank) verrechnet. Weiters wird im Falle des Zahlungsverzuges bei Geschäften zwischen Unternehmen eine Entschädigung für Betreibungskosten von pauschal € 40,00 berechnet. Darüberhinausgehende (gesetzliche) Ansprüche bleiben unberührt. Eine Aufrechnung eigener Forderungen gegen die Forderungen von TERSUS ist unzulässig, soweit die Forderung nicht unstrittig oder nicht rechtskräftig festgestellt ist oder nicht im Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Kunden steht. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungsbeträge prompt, ohne Abzug zu bezahlen. Insoweit TERSUS im Zuge einer Auslandsbeziehung Nettorechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellt, ist der Kunde verpflichtet seine UID-Nummer bekanntzugeben.

9. Widerrufsbelehrung

Kunden, die als Verbraucher anzusehen sind, können von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs sind in der nachstehenden Widerrufsbelehrung angeführt:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt im Falle eines Werkvertrages vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses;
im Falle eines Kaufvertrages vierzehn Tage ab dem Tag der Übergabe der Ware und müssen Sie uns der

Tersus Betriebshygiene GmbH
Kärntnerstraße 413, 8700 Leoben

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss,
diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-
Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts
vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben,

einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie
eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich
und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über
Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion
eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden
Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den
Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt
ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem
Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns (Tersus Betriebshygiene GmbH,
Kärntnerstraße 413, 8700 Leoben) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die
Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen
zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang
mit ihnen zurückzuführen ist.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns
einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der
Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen
im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht gilt insbesondere nicht bei Verträgen über

• Dienstleistungen, wenn der Unternehmer noch vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig
erbracht wurde;
• Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt,  auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten
können;
• Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
• Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gü tern vermischt wurden;
• dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Kunde den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat.

10. Gefahrenübergang

Soweit es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Gefahrenübergangs. Bei Lieferungen an Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren an den Kunden über, sobald TERSUS die Ware, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithaltet, selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt solange im Eigentum von TERSUS, bis sämtliche Forderungen aus dem Vertrag einschließlich Zinsen, von Kunden unberechtigterweise einbehaltende Skonti oder nicht von TERSUS anerkannte Abzüge, entstandene Kosten und dergleichen, aus welchen Rechtsgrund auch immer, bezahlt sind. Solange ein Eigentumsvorhalt besteht und nicht alle Forderungen zur Gänze beglichen sind, verpflichtet sich der Kunde, die Ware pfleglich zu behandeln und die ordentliche Sorgfaltspflicht einzuhalten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind ausgeschlossen. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt oder auf sonstige Art und Weise von Dritten zugegriffen werden, so hat der Kunde auf das Eigentum von TERSUS hinzuweisen, diese darüber unverzüglich zu informieren und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen und Dokumente an TERSUS zu übermitteln. Weiterveräußerungen sind – unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers – nur mit Zustimmung von TERSUS zulässig.

12. Gewährleistung

12.1. 

Soweit es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Unter Gewährleistung ist die gesetzlich angeordnete Haftung von TERSUS für Mängel zu verstehen, die die erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Fertigstellung an den Kunden aufweist, spätestens wenn der Kunde die erbrachte Leistung in dessen Verfügungsmacht übernommen hat, die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat (Fertigstellungszeitpunkt) oder die die gekaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden aufweist. Mängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, sind von der Gewährleistung grundsätzlich nicht erfasst. Gewährleistungsansprüche sind bei beweglichen Sachen innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Fertigstellung, bei unbeweglichen Sachen innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Fertigstellung geltend zu machen, wobei innerhalb der ersten sechs Monate ab Fertigstellung oder Übergabe TERSUS zu beweisen hat, dass der Mangel bei Fertigstellung oder Übergabe noch nicht bestanden hat. Nach dem siebten Monat ab Fertigstellung oder Übergabe ist sodann der Kunde beweispflichtig. TERSUS ist in diesem Fall zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt. Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für TERSUS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder TERSUS dem Austausch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen kann, ist der Kunde berechtigt, Preisminderung oder Wandlung (gänzlicheAufhebung des Vertrages) zu begehren.

12.2.

Soweit es sich beim Kunden um keinen Verbraucher handelt, hat der Kunde die Ware und/oder die erbrachte Leistung unmittelbar nach Erhalt oder Fertigstellung auf Vollständigkeit und/oder Übereinstimmung mit der Beauftragung zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt oder Fertigstellung, bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erhalt oder Fertigstellung, sonstige Mängel innerhalb von acht Tagen nach deren Entdeckung schriftlich unter detaillierter Beschreibung des Mangels zu rügen. Unterbleibt die Rüge, gilt die Abnahme als erfolgt und ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Bei ordnungsgemäßer Rüge kommen die Bestimmungen des Gewährleistungsrechts zum Tragen. Zwischen Kunden die nicht Verbraucher sind und TERSUS wird eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr vereinbart. Zur Mängelbehebung sind TERSUS seitens Kunden die Verbraucher sind zumindest zwei Versuche einzuräumen.

12.3.

Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet TERSUS nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

13. Herstellergarantie

Soweit es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts. Unter Gewährleistung ist die gesetzlich angeordnete Haftung von TERSUS für Mängel zu verstehen, die die erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Fertigstellung an den Kunden aufweist, spätestens wenn der Kunde die erbrachte Leistung in dessen Verfügungsmacht übernommen hat, die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat (Fertigstellungszeitpunkt) oder die die gekaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden aufweist. Mängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, sind von der Gewährleistung grundsätzlich nicht erfasst. Gewährleistungsansprüche sind bei beweglichen Sachen innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Fertigstellung, bei unbeweglichen Sachen innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Fertigstellung geltend zu machen, wobei innerhalb der ersten sechs Monate ab Fertigstellung oder Übergabe TERSUS zu beweisen hat, dass der Mangel bei Fertigstellung oder Übergabe noch nicht bestanden hat. Nach dem siebten Monat ab Fertigstellung oder Übergabe ist sodann der Kunde beweispflichtig. TERSUS ist in diesem Fall zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt. Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für TERSUS mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder TERSUS dem Austausch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen kann, ist der Kunde berechtigt, Preisminderung oder Wandlung (gänzlicheAufhebung des Vertrages) zu begehren.

14. Haftung

14.1. 

Soweit es sich beim Kunden um einen Verbraucher handelt gelten die allgemeinen gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

14.2.

Soweit es sich beim Kunden um keinen Verbraucher handelt, haftet TERSUS nicht für einen bestimmten Erfolg und in jedem Fall lediglich für grob schulhafte Pflichtverletzungen und höchstens bis zum gemeinen Wert der auftragsgemäßen Leistungserbringung. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Personenschäden, wird jedenfalls ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet TERSUS nur für typische und vorhersehbare Schäden, dh für solche, mit deren Eintritt sie bei Vertragsschluss nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftiger Weise rechnen konnte. Ansprüche aus (Mangel-) Folgeschäden sowie aus Schäden, für die der Kunde Versicherungsschutz erhalten kann oder die vom Kunden beherrschbar sind oder aus sonstigen mittelbaren Schäden und Verlusten oder entgangenem Gewinn sowie generell Vermögensschäden, insbesondere aus mangelhafter, unterbliebener oder verspäteter Leistungserbringung, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die den Kunden, der kein Verbraucher ist, gemäß den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; der Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Eine Regresshaftung im Sinne des § 12 PHG ist ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von TERSUS verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

15. Force Majeure

Soweit es sich beim Kunden um keinen Verbraucher handelt, entbindet Force Majeure oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von TERSUS diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Als Force Majeure gelten insbesondere auch Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen; für die Dauer der vorangeführten Behinderung ist TERSUS von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass beim Kunden Ansprüche auf Preisminderung oder sonstigen Schadenersatz entstehen.

16. Salvatorische Klausel

Die Nichtigkeit einer Bestimmung dieser AGB lässt alle übrigen Bestimmungen aufrecht. Die nichtige Bestimmung ist durch eine wirtschaftliche gleichwertige oder ähnliche, aber zulässige Bestimmung zu ersetzen.

AGB und Widerrufsformular HIER zum Download 

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